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Scheckheft: Impfstoff, Impfung, Honorar

Hier finden Sie Informationen zum Ablauf von Impfungen und der Abrechnung in der Steiermark. Für Eltern bedeutet dies: Die Ärztin oder der Arzt füllt ein Rezept aus, mit dem der Impfstoff in der Apotheke abgeholt wird. Die Impfung selbst erfolgt dann in der Ordination.

Ärztinnen und Ärzte erhalten für jede durchgeführte Impfung ein Honorar. Um dieses zu erhalten, muss der ausgefüllte Impfgutschein an die Landesregierung geschickt werden. Hausapotheken-führende Ärzte erhalten zusätzlich einen Zuschlag für die Lagerung der Impfstoffe. Die Abrechnung der Impfungen erfolgt vierteljährlich, wobei Gutscheine bis zu drei Jahre rückwirkend akzeptiert werden. Es ist wichtig, die Gutscheine zeitnah einzusenden, damit der Impfstatus korrekt erfasst wird.

  • Die Impfärztin/der Impfarzt füllt den Rezeptabschnitt für die jeweilige Impfung aus und stempelt ihn ab.
  • In der Apotheke erhalten die Erziehungspersonen den Impfstoff gegen Vorlage des Heftes mit dem ausgefüllten Rezeptabschnitt. Der Rezeptabschnitt verbleibt in der Apotheke.
  • Die Erziehungspersonen kommen mit dem Impfstoff zur Impfung in die Ordination.
  • Nach vollzogener Impfung schickt die Impfärztin/der Impfarzt den Abschnitt „Impfgutschein für Ärztin/Arzt" vollständig ausgefüllt und gestempelt an:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Sanitätsdirektion - Gesundheitswesen

Kostenfreies Impfprogramm STMK

Haus der Gesundheit, Friedrichgasse 9, 8010 Graz

  • Schicken Sie diese Impf-Bons bitte regelmäßig, weil auch andere Ärzt:innen den aktuellen Impfstatus eines Kindes/Jugendlichen aus der Impfdatenbank benötigen könnten (z. B. nach einem Arztwechsel).
  • Hausapotheken-führende Ärzt:innen entwerten die Rezeptabschnitte und beziehen die Impfstoffe direkt von der Lieferapotheke. Die Verrechnung des Großhandelshonorars erfolgt direkt zwischen Hausapotheken-führender Ärztin/Hausapotheken-führendem Arzt und Lieferapotheke.
  • Die Abrechnung der Impfbons und der HAPO-Vergütungen erfolgt quartalsmäßig im Nachhinein.
  • Verspätet eingesandte Impfgutscheine werden bis maximal 3 Jahre nach der Impfung abgerechnet.

Das Impfhonorar beträgt EUR 13,00.
Hausapotheken-führende Ärzt:innen erhalten für die Lagerung des Impfstoffes zusätzlich EUR 2,40 zzgl. USt.

 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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