Mögliche Einschränkungen, Nebenwirkungen & weitere Informationen

Bei bekannten Allergien, wie beispielsweise gegen Aeroallergene wie Pollen oder Hausstaubmilben, kann und soll gegen Corona geimpft werden. Im Aufklärungsgespräch mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt werden etwaige Allergien besprochen. Falls verfügbar, sollen darum Allergie-Pässe zum Impftermin mitgebracht werden, da sie Informationen zu möglichen Allergenen enthalten. Allergikerinnen bzw. Allergiker sind dazu angehalten, nach der Corona-Schutzimpfung jedenfalls 30 Minuten bei der Impfstelle unter ärztlicher Aufsicht zu warten.

Wenn nach einer Impfung bereits einmal ein allergischer Schock (Anaphylaxie) aufgetreten ist, ist dies der Ärztin bzw. dem Arzt vor der Corona-Schutzimpfung unbedingt mitzuteilen.

Wenn eine Allergie gegen Inhaltsstoffe des Impfstoffes besteht, darf die jeweilige Corona-Schutzimpfung nicht verabreicht werden.

Bei schwerwiegend immungeschwächten bzw. stark immunsupprimierten Personen können beide mRNA-Impfstoffe für alle zugelassenen Altersgruppen eingesetzt werden. Bei schwerwiegend immungeschwächten bzw. stark immunsupprimierten Personen, bei denen ein erhöhtes Infektions-/Erkrankungsrisiko und ein hohes Risiko für schwere Corona-Verläufe besteht (z.B. Erkrankung, die mit einer vorrübergehenden, therapeutisch induzierten oder dauerhaften und relevanten Immunsuppression einhergeht wie Transplantierte, Personen unter Biologika-Therapie und onkologische und hämatologische Patientinnen und Patienten), kann der Mindestabstand zur letzten Impfung oder zu einer nachweislichen Corona-Infektion auf 4 Monate reduziert werden.

Bitte legen Sie das für Sie beste Vorgehen mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt fest.

Nebenwirkungen, die nach den vordefinierten Häufigkeitskategorien „häufig" und „gelegentlich" auftreten können, werden im Rahmen der Zulassungsstudien erfasst. Von Nebenwirkungen zu unterscheiden sind Impfreaktionen. Impfreaktionen sind Erscheinungen, welche die Wirkung der Impfung begleiten können und Ausdruck der - erwünschten - Abwehrreaktion des Immunsystems sind. Sie sind nicht gefährlich, können aber unangenehm sein und zeigen sich zumeist an der Impfstelle als Rötung, Schwellung oder Schmerzen unterschiedlicher Ausprägung.

Auch systemische Impfreaktionen sind möglich und umfassen eine breite Palette an Empfindungen wie zum Beispiel Müdigkeit, Kopfschmerzen, leichtes Fieber, allgemeines „grippiges" Gefühl und andere. Dabei handelt es sich um keine unerwarteten oder potenziell gefährlichen Nebenwirkungen, sondern um ein Zeichen der normalen Auseinandersetzung des Körpers mit dem Impfstoff, die zu einer Schutzwirkung führt. Impfreaktionen klingen üblicherweise in wenigen Stunden oder Tagen folgenlos ab.

Personen, die im Senioren- bzw. Pflegeheim oder im Krankenhaus ihre Corona-Impfung erhalten haben, wenden sich an die Ärztinnen und Ärzte oder das Pflegepersonal der jeweiligen Einrichtung. Personen, die ihre Corona-Impfung ambulant, also in einer Impfstelle oder bei einem niedergelassenen Arzt erhalten haben, wenden sich diesbezüglich an den Hausarzt oder an eine Spitalsambulanz.

Für die möglichst genaue Erfassung aller nach den Impfungen aufgetretenen Nebenwirkungen ist impfendes Gesundheitspersonal gesetzlich verpflichtet, alle derartigen Symptome zu melden. Geimpfte Personen bzw. deren Angehörige sollten diese ebenfalls melden.

Meldungen sind elektronisch oder schriftlich an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), Traisengasse 5, 1200 Wien zu übermitteln oder die Telefonnummer 0800 555 621 zu kontaktierten. Mehr Infos dazu finden Sie  hier.

Für Gesundheitsschädigungen, die mit Impfungen in Zusammenhang gebracht werden, besteht das Impfschadengesetz. Danach bezahlt die Republik Österreich für Schäden, die durch Impfungen verursacht worden sind, die zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Diese Impfungen sind in einer eigenen Verordnung festgelegt. Die Corona-Schutzimpfung wurde bereits in die entsprechende Verordnung aufgenommen.

Weitere Informationen zu Leistungen nach dem Impfschadengesetz sowie alle Formulare zur Beantragung finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriums unter diesem  Link.

Hinsichtlich einer optional möglichen Therapie gemäß der medizinischen Vorgaben (strenge Indikation) wenden Sie sich in der Frühphase einer Corona-Infektion an den Arzt Ihres Vertrauens.

Atemwegsinfektionen hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Deshalb benötigen Personen ab 5 Jahren für eine breite und gut ausgeprägte Immunitätslage in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Impfung im Abstand von mindestens 6, idealerweise 12 Monaten von der letzten Impfung oder der letzten Corona-Infektion. Prinzipiell wird festgehalten, dass eine Infektion nur dann „zählt", wenn diese mittels PCR-Test bestätigt wurde.

Da mit über 95%iger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Kinder und Erwachsene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bereits Viruskontakt durch Impfung und/oder Infektion hatten, wird keine Grundimmunisierung empfohlen. Es wird nur mehr eine einmalige Impfung benötigt, dafür sollte ausschließlich ein gegen XBB gerichteter Variantenimpfstoff verwendet werden.

Eine Grundimmunisierung erfolgt nur noch in Einzelfällen und hat ebenfalls mit einem XBB-Komponenten Impfstoff zu erfolgen (Impfschema entsprechend der Impfstoffzulassung).

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf den Seiten des Sozialministeriums unter diesem  Link .

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