Ansuchen um Impfausnahme
Am 1. Juni tritt die „198. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung geändert wird" in Kraft.
Das bedeutet:
· Die Aussetzung der Impfpflicht wird bis zum 31. August 2022 verlängert.
· Zusätzlich sind aber ab dem 1. Juni 2022 auch die Impfausnahmen und die Möglichkeit, ein Impf-Ausnahme-Attest zu bekommen, ebenfalls ausgesetzt.
· Alle bis zum Ablauf des 31. Mai eingebrachten Impfausnahme-Ansuchen werden noch bearbeitet und alle Impf-Ausnahme-Atteste, die auf Grund eines bis zum 31. Mai 2022 eingebrachten Ansuchens erstellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (so wie auf dem Impf-Ausnahme-Attest angegeben).
· Dementsprechend wird vom 1. Juni bis zum 31. August kein Formular für Impfausnahme-Ansuchen zur Verfügung gestellt.