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Ansuchen um Impfausnahme

Am 1. Juni tritt die „198. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung geändert wird" in Kraft.

Das bedeutet:

·        Die Aussetzung der Impfpflicht wird bis zum 31. August 2022 verlängert.

·        Zusätzlich sind aber ab dem 1. Juni 2022 auch die Impfausnahmen und die Möglichkeit, ein Impf-Ausnahme-Attest zu bekommen, ebenfalls ausgesetzt.

·        Alle bis zum Ablauf des 31. Mai eingebrachten Impfausnahme-Ansuchen werden noch bearbeitet und alle Impf-Ausnahme-Atteste, die auf Grund eines bis zum 31. Mai 2022 eingebrachten Ansuchens erstellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (so wie auf dem Impf-Ausnahme-Attest angegeben).

·        Dementsprechend wird vom 1. Juni bis zum 31. August kein Formular für Impfausnahme-Ansuchen zur Verfügung gestellt.

 

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